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   BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09   

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BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09 (https://dejure.org/2010,6498)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.2010 - 20 F 12.09 (https://dejure.org/2010,6498)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 (https://dejure.org/2010,6498)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 2 VwGO
    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl im Sinne einer Konkurrentenklage; Befreiung von der behördlichen Pflicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften im Verwaltungsrechtsstreit

  • rewis.io

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

  • ra.de
  • rewis.io

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 2 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl im Sinne einer Konkurrentenklage; Befreiung von der behördlichen Pflicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften im Verwaltungsrechtsstreit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.06.2008 - 20 F 44.07

    Zweck und Tatbestandsvoraussetzungen der Geheimhaltungsbedürftigkeit i.S.d. § 99

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Es ist auch nicht Aufgabe des Fachsenats, die zurückgehaltenen Unterlagen an Stelle des Beigeladenen zu 2 zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal behauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft (vgl. auch Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 49 Rn. 6).

    Der Umstand, dass der Beigeladene zu 2 in seiner Sperrerklärung auf eine differenzierte und nachvollziehbare Begründung verzichtet und die zurückgehaltenen Unterlagen pauschal als geheimhaltungsbedürftig angesehen hat, führt zugleich auf einen Ermessensfehler i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu auch Beschluss vom 18. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Zwar bedarf es grundsätzlich einer förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit (Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 20 F 5.08 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 53 Rn. 3 m.w.N.).

    Angesichts der allen Beteiligten übersandten Verfügung des Berichterstatters bestand für die Beteiligten, insbesondere den Beigeladenen zu 2, der erst nach Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit in die gesetzlich geforderte Ermessensabwägung eintreten kann (Beschluss vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 5), auch kein Zweifel, dass das Hauptsachegericht eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids für unentbehrlich hält.

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Im Zwischenverfahren bedarf es keines Nichtabhilfebeschlusses gemäß § 148 Abs. 1 VwGO (Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 ).

    Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat auch ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind (Beschlüsse vom 21. Februar 2008 a.a.O. jeweils Rn. 20 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11 und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 7 sowie vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

    Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat auch ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind (Beschlüsse vom 21. Februar 2008 a.a.O. jeweils Rn. 20 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 12.10.2009 - 20 F 1.09

    Anspruch auf eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für den Parallelimport eines in

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 20 F 1.09 - juris Rn. 7).

    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11 und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 7 sowie vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11 und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 7 sowie vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11 und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 7 sowie vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).
  • BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03

    In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs-

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Soweit durch die Entscheidung von ihm als geheimhaltungsbedürftig angesehene Bewerbungsunterlagen freigegeben wurden, steht dies außer Frage (vgl. Beschluss vom 14. August 2003 - BVerwG 20 F 1.03 - BVerwGE 118, 350 f. = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Ein solcher Fall ist bei einer Konkurrentenklage, bei der es um die Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl geht, die die Antragsgegnerin auf der Grundlage der abgegebenen Angebote getroffen hat, offensichtlich gegeben (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 3.03 - BVerwGE 118, 352 ).
  • BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02

    Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Beiladung nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht um eine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO handelt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 03.03.2009 - 20 F 9.08

    Entbehrlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Ebenso wenig steht der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, der Entscheidungserheblichkeit entgegen (Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 6).

    Die Sperrerklärung genügt den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung der Geheimhaltungsgründe (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2010 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auch ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt als allgemeine Prozessvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. dazu auch Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 3).

    2.3 Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 - DVBl 2011, 501 Rn. 16 und BVerwG 20 F 14.10 - juris Rn. 17, vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 - juris Rn. 10, vom 12. Oktober 2009 a.a.O., vom 11. Juni 2010 a.a.O. und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 11; Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1 Rn. 12, 18 ; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 14.10

    Anspruch eines Fachjournalisten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

    Auch ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt als allgemeine Prozessvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. dazu auch Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 3).

    2.3 Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2010 - 13a F 46/10

    Zulässigkeit einer Akteneinsicht ohne Anonymisierung (ungeschwärzte

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris, und vom 3. März 2009 - 20 F 9.08 -, juris.
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Es ist auch nicht Aufgabe des Fachsenats, die zurückgehaltenen Unterlagen - hier: 50 Aktenbände - an Stelle des Beigeladenen zu 2 zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal behauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft (Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 49 Rn. 6 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    In einem solchen Fall ist die oberste Aufsichtsbehörde berechtigt, die Mängel in einer neuen Sperrerklärung zu beheben (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 - juris Rn. 11 und vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15.12 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 10.08.2010 - 20 F 5.10

    Zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses

    Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 20 F 1.09 - juris Rn. 7 und vom 11. Juni 2010 - BVerwG 20 F 12.09 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16

    Auskunftsanspruch, Akteneinsicht, Verfassungsschutz, informationelle

    Hauptsacheverfahren i. S. v. § 99 Abs. 2 VwGO kann auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren sein, in dem es entscheidungserheblich auf die Erfolgsaussichten in dessen Hauptsache (z. B. in dem zugrunde liegenden Klageverfahren) ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris Rn. 6, zur Konkurrentenklage).
  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
    Die Beklagte hat nach der Art der Informationen zu unterscheiden und darzulegen, aus welchen Gründen es sich jeweils um exklusives Wissen der Unternehmen handelt, dessen Offenlegung deren Wettbewerbsposition nachteilig beeinflussen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris Rn. 8).
  • VG München, 28.07.2010 - M 18 K 08.5934

    Gebührenfestsetzung für eine Verbraucherinformation

  • OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21

    Zwischenverfahren; Entbehrlichkeit eines (Kammer-)Beschlusses über die

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